Folgendes muss einfach mal bekannt gemacht werden:

Wer am 05.01.24 den Bericht im Westf. Volksblatt über Bad Wünnenberg unter der Überschrift „Wind weht Geld in die Stadtkasse / Bad Wünnenberger profitieren von Anlagen im Stadtgebiet – 250.000 Euro pro Jahr“ gelesen hat, hält die Windkraftbetreiber vermutlich für sehr großzügig. Dann steht da auch noch fälschlicherweise: „Diese Unterstützung könne durch eine Änderung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes erfolgen, die eine solche Zuwendung an die Kommunen seit einiger Zeit ermögliche,…

Fakt ist:

  1. "Unterstützung“ und "Zuwendungen" sind jederzeit freiwillig möglich, dazu braucht man überhaupt keine Gesetze, man muss es nur wollen !
  2. Die 0,2ct/kWh sind seit Jahren im EEG §6 („Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau“) enthalten, und zwar schon mindestens seit der Fassung des EEG2021 (weiter habe ich nicht zurück recherchiert). Diese „Zuwendung“ soll die Akzeptanz vor Ort steigern (kaufen).
  3. Die Betreiber müssen hierzu zwar einen Vertrag mit den Kommunen schließen (dürfen sich also großzügig zeigen), lassen sich das Geld aber vom Netzbetreiber später erstatten! Und wer zahlt die Netzentgelte, über die sich der Netzbetreiber das Geld zurück holt?? Richtig, der Stromkunde!! Ein Auszug aus dem EEG2023 §6 siehe ganz unten.
  4. Zu guter Letzt: Die genannte Summe in Höhe von 250.000,- Euro pro Jahr ist gemessen an den Gewinnen, die Westfalenwind mit sämtlichen Windkraftanlagen in Bad Wünnenberg macht, eher ein Almosen.

Aber: diese Verträge und damit die Zuwendungen fallen nicht vom Himmel. Die Betreiber sträuben sich, obwohl sie allenfalls Verwaltungsaufwände, aber KEINE Kosten damit haben. Bestes aktuelles Beispiel ist Altenbeken: Westf. Volksblatt, 21.12.23: „…müssen auf die freiwillige Abgabe der Betreiber von 0,2 Cent hoffen“, fasste Möllers seinen Unmut zusammen. Die Rückmeldungen auf entsprechende Verträge von Seiten der Betreiber seien spärlich.“

Warum wollen die Betreiber hier nicht gern mitspielen?

Ist Ihnen der reine Aufwand zu groß?

Wollen sie vielleicht wenigstens Vorteile herausschlagen für ihre „Großzügigkeit“, z.B. Zusagen für weitere Ausbauflächen?

Wollen sie es vermeiden, die 0,2ct/kWh doch aus eigener Tasche bezahlen zu müssen, nämlich genau dann, wenn sie ihren Strom frei an der Börse verkaufen, statt auf Basis des EEG?
Letzteres ist jederzeit möglich und wird auch gern genutzt, wenn die Börsenpreise hoch sind, um die Gewinne zu steigern. Von diesen gesteigerten Gewinnen aber will man natürlich die 0,2ct/kWh – dann aus eigener Tasche – nicht abzwacken.

Zum Netzentgelt noch folgendes Paradoxon:
Dort, wo Windkraftanlagen gebaut werden, müssen auch die Netze dafür geschaffen werden. Dafür ist der Netzbetreiber zuständig und der holt sich das Geld von den Stromkunden zurück. Mit anderen Worten: dafür, dass wir uns diese hässlichen Windmühlen vor die Nase stellen lassen, dürfen wir auch noch den dafür erforderlichen Netzausbau bezahlen.

Da soll mir doch das Land NRW dann auch nicht mehr mit dem „Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen“ kommen, das den Bürgern allenfalls etwas Geld zurück fließen lässt, in der Hoffnung, dass dann Zufriedenheit herrscht, wenn die 250m-Riesen auch noch unterhalb von 1000m Abstand an die Häuser rücken!

Man kann Akzeptanz nicht kaufen und verlorene Lebensqualität und zerstörte Landschaften nicht mit Geld reparieren !!!

Ralf-Peter Fietz

Für Rückfragen, wie immer gern:

ralf-peter [at] fietz-pb.de

 

Aus dem EEG2023 – aber auch schon im EEG2021 enthalten - folgender Absatz im §6:

(5) Für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2, für die Betreiber von Windenergieanlagen an Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben und für die sie Zahlungen nach diesem Paragrafen an die Gemeinden oder Landkreise geleistet haben, können sie die Erstattung dieses im Vorjahr an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.

EEG 2023 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

Was "fiktive Strommengen" sind, entzieht sich der Vorstellungskraft des normalen Menschen und soll hier nicht weiter thematisiert werden...